Allgemeine Geschäftsbedingungen
Havolli Facility Services GmbH & Co KG
Graz, Österreich
nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Havolli Facility Services GmbH & Co KG.
1.2. Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
- Unterhaltsreinigung
- Büro- und Geschäftsreinigung
- Stiegenhausreinigung
- Grundreinigung
- Fenster- und Glasreinigung
- Bau-, Zwischen- und Endreinigung
- Fassadenreinigung
- Hausbetreuung
- Grünflächenbetreuung
- Winterdienst
- Entrümpelungen
- Räumungen
- sonstige Reinigungs- und Facility-Services
1.3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (B2B) als auch gegenüber Verbrauchern (B2C).
1.4. Bestimmungen, die ausdrücklich als „nur B2B“ bezeichnet sind, gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
1.5. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und - soweit anwendbar - des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG). Soweit eine Bestimmung dieser AGB mit einer zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmung im Widerspruch steht, geht die zwingende gesetzliche Regelung vor.
2. Vertragsabschluss und Angebote
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis oder Einzelvertrag.
2.3. Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung bzw. Annahme eines Angebotes oder durch sonstige übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
2.4. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Vertrag gehen diesen AGB vor.
2.5. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfanges können zu einer entsprechenden Anpassung der Vergütung führen.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Auftrag oder Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
3.2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Arbeiten sind grundsätzlich nicht im vereinbarten Preis enthalten.
3.3. Insbesondere können folgende Leistungen als Zusatzleistungen gesondert verrechnet werden, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrages sind:
- außergewöhnliche Verschmutzungen
- zusätzliche Reinigungsarbeiten
- Sonderreinigungen
- Entfernung von Bauverschmutzungen
- Entfernung von Klebstoff-, Farb-, Kalk- oder Zementrückständen
- zusätzliche Fenster- oder Glasreinigungen
- zusätzliche Arbeitsstunden
- zusätzliche Anfahrten
- Sonderentsorgungen
- Arbeiten außerhalb der vereinbarten Leistungszeiten
3.4. Bei Pauschalverträgen umfasst die Pauschale ausschließlich die im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis ausdrücklich genannten Leistungen.
4. Durchführung der Leistungen und Personal
4.1. Die Organisation und Einteilung des eingesetzten Personals obliegt dem Auftragnehmer.
4.2. Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Arbeitskraft eingesetzt wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
4.3. Der Auftragnehmer darf eingesetztes Personal durch entsprechend qualifiziertes bzw. geeignetes Personal ersetzen.
4.4. Soweit gesetzlich und vertraglich zulässig, kann der Auftragnehmer geeignete Subunternehmer zur Erbringung einzelner oder sämtlicher vereinbarter Leistungen einsetzen.
4.5. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
5.2. Insbesondere sind die zu betreuenden Räumlichkeiten und Flächen zu den vereinbarten Zeiten zugänglich zu machen.
5.3. Der Auftraggeber stellt, soweit nicht anders vereinbart, erforderliche Wasser- und Stromanschlüsse in ausreichendem Umfang unentgeltlich zur Verfügung.
5.4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über besondere Gefahren, empfindliche Materialien, besondere Oberflächen, Alarmanlagen, Sicherheitseinrichtungen sowie sonstige Umstände zu informieren, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind.
5.5. Besonders wertvolle, zerbrechliche oder empfindliche Gegenstände sind vom Auftraggeber entsprechend zu sichern bzw. dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben.
6. Schlüssel, Zutrittskarten und Alarmcodes
6.1. Dem Auftragnehmer übergebene Schlüssel, Zutrittskarten, Transponder und sonstige Zutrittsmittel werden sorgfältig verwahrt und ausschließlich im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung verwendet.
6.2. Ein Verlust eines übergebenen Zutrittsmittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
6.3. Eine Haftung für daraus entstehende Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Haftungsbestimmungen dieser AGB.
6.4. Alarmcodes und vergleichbare Sicherheitsinformationen werden vertraulich behandelt.
7. Reinigungsmittel, Maschinen und Verbrauchsmaterialien
7.1. Ob Reinigungsmittel, Maschinen, Geräte und Verbrauchsmaterialien vom Auftragnehmer oder Auftraggeber bereitgestellt werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
7.2. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Produkte und Geräte werden auf dessen Verantwortung verwendet, soweit der Auftragnehmer nicht erkennen musste, dass deren Verwendung ungeeignet oder gefährlich ist.
7.3. Hygieneartikel und Verbrauchsmaterialien wie Toilettenpapier, Papierhandtücher, Seife, Müllsäcke und ähnliche Produkte sind nur dann im vereinbarten Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
8. Preise
8.1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
8.2. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.3. Gegenüber Verbrauchern werden Preise entsprechend den gesetzlichen Preisangabe- und Informationspflichten angegeben.
8.4. Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfanges sind, werden gesondert verrechnet.
8.5. Notwendige Zusatzarbeiten sollen nach Möglichkeit vor ihrer Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.
9. Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen
9.1. Bei laufenden Reinigungs-, Hausbetreuungs- oder sonstigen Dauerverträgen können Preise entsprechend einer im Einzelvertrag vereinbarten Preisänderungs- bzw. Wertsicherungsklausel angepasst werden.
9.2. Eine Preisanpassung kann insbesondere aufgrund objektiv nachvollziehbarer Veränderungen der für die Leistung maßgeblichen Kostenfaktoren vereinbart werden, beispielsweise:
- kollektivvertragliche Lohnerhöhungen
- gesetzliche Änderungen der Lohnnebenkosten
- Änderungen von Materialkosten
- Energie- und Treibstoffkosten
- Entsorgungskosten
- sonstige unmittelbar leistungsbezogene Kosten
9.3. Gegenüber Verbrauchern erfolgen Preisänderungen ausschließlich im Rahmen einer wirksam vereinbarten und gesetzlich zulässigen Preisänderungsregelung.
10. Rechnungslegung und Zahlung
10.1. Rechnungen sind innerhalb der jeweils vereinbarten bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.
10.2. Zahlungen sind ohne unberechtigte Abzüge auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu leisten.
10.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
10.4. Der Auftraggeber hat bei verschuldetem Zahlungsverzug die notwendigen und angemessenen Kosten der außergerichtlichen Betreibung zu ersetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10.5. Nur B2B: Bei erheblichem Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist weitere Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen aussetzen, sofern dies nach den Umständen angemessen ist.
11. Termine und Leistungszeiten
11.1. Vereinbarte Leistungszeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
11.2. Geringfügige, sachlich gerechtfertigte Verschiebungen der Arbeitszeiten stellen keinen Mangel dar, sofern die vertragsgemäße Leistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
11.3. Kann eine Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erbracht werden - insbesondere wegen fehlender Zutrittsmöglichkeiten -, können tatsächlich entstandene und angemessene Mehrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen verrechnet werden.
12. Terminabsagen bei Einzelaufträgen
12.1. Vereinbarte Einzeltermine sind vom Auftraggeber möglichst frühzeitig abzusagen oder zu verschieben.
12.2. B2B: Bei kurzfristigen Absagen kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen jene angemessenen Kosten bzw. den Vergütungsanspruch geltend machen, die ihm aufgrund der bereits vorgenommenen Personal-, Fahrzeug- oder Materialdisposition entstehen bzw. zustehen.
12.3. Gegenüber Verbrauchern werden bei Terminabsagen ausschließlich gesetzlich zulässige und angemessene Kosten verlangt.
13. Besondere Verschmutzungen
13.1. Der Auftraggeber hat außergewöhnliche Verschmutzungen möglichst bereits bei Auftragserteilung bekanntzugeben.
13.2. Dazu gehören insbesondere Verschmutzungen durch:
- Farbe
- Lack
- Klebstoff
- Zement
- Silikon
- Öl
- Chemikalien
- Fäkalien
- Schimmel
- Blut oder sonstige biologische Stoffe
- Schädlingsbefall
- gefährliche Stoffe
13.3. Erfordern solche Verschmutzungen zusätzliche Schutzmaßnahmen, Spezialmittel, Spezialgeräte oder zusätzlichen Arbeitsaufwand, können diese Leistungen nach vorheriger Abstimmung gesondert verrechnet werden.
14. Reklamationen und Mängel
14.1. Der Auftraggeber soll die erbrachte Leistung möglichst zeitnah kontrollieren.
14.2. Festgestellte Mängel sollen dem Auftragnehmer möglichst unverzüglich und unter möglichst genauer Beschreibung mitgeteilt werden, damit eine rasche Überprüfung und gegebenenfalls Verbesserung erfolgen kann.
14.3. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern werden durch diese Bestimmungen nicht eingeschränkt.
14.4. Nur B2B: Unternehmer haben erkennbare Mängel innerhalb angemessener Frist nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit gesetzlich zulässig.
14.5. Bei berechtigten Mängeln wird dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist eingeräumt, soweit dies gesetzlich vorgesehen bzw. zumutbar ist.
15. Haftung
15.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wird.
15.2. Eine Haftung für Schäden, die bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren, besteht nicht, soweit diese Schäden nicht vom Auftragnehmer verursacht oder verschlimmert wurden.
15.3. Der Auftraggeber hat auf empfindliche oder besonders behandlungsbedürftige Materialien und Oberflächen hinzuweisen, sofern deren besondere Eigenschaften für einen Fachbetrieb nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
15.4. Für Schäden, die ausschließlich auf unrichtige Angaben oder Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Verschuldensregeln.
15.5. Nur B2B: Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere nicht bei Personenschäden oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.
15.6. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
16. Glas-, Fenster- und Fassadenreinigung
16.1. Der Auftraggeber hat bekannte Schäden oder Mängel an Fenstern, Glasflächen, Rahmen, Dichtungen, Fassaden oder Befestigungen vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben.
16.2. Für bereits bestehende Kratzer, Spannungsrisse, Materialschäden, beschädigte Dichtungen, lockere Befestigungen oder altersbedingte Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, soweit diese nicht durch ihn verursacht oder verschlimmert wurden.
16.3. Bei außergewöhnlich empfindlichen Spezialgläsern, Beschichtungen oder Fassadenmaterialien hat der Auftraggeber entsprechende Herstellerinformationen zur Verfügung zu stellen, sofern diese für die fachgerechte Reinigung erforderlich sind.
17. Bau-, Grund- und Sonderreinigung
17.1. Bei Bauendreinigungen müssen die zu reinigenden Bereiche grundsätzlich für die vereinbarten Reinigungsarbeiten zugänglich und entsprechend fertiggestellt sein.
17.2. Nachträgliche Verschmutzungen durch andere Gewerke nach erfolgter Reinigung gelten nicht als Mangel der bereits erbrachten Reinigungsleistung.
17.3. Erforderliche Nachreinigungen aufgrund nachträglicher Arbeiten anderer Unternehmen können gesondert beauftragt und verrechnet werden.
18. Entrümpelung und Entsorgung
18.1. Bei Entrümpelungs- und Räumungsarbeiten bestätigt der Auftraggeber, zur Beauftragung hinsichtlich der zu räumenden Gegenstände und Flächen berechtigt zu sein.
18.2. Gefährliche Stoffe, Sondermüll oder sonstige Materialien, die besonderen gesetzlichen Entsorgungsvorschriften unterliegen, sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben.
18.3. Zusätzliche Deponie-, Transport-, Sonderentsorgungs- und behördliche Kosten werden gesondert verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Pauschalpreis enthalten sind.
18.4. Gegenstände werden nur entsprechend dem vereinbarten Auftrag entsorgt.
19. Winterdienst
19.1. Umfang, Flächen, Leistungszeiten, Kontrollintervalle und sonstige Pflichten des Winterdienstes ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag und Leistungsverzeichnis.
19.2. Der Auftraggeber hat die zu betreuenden Flächen eindeutig bekanntzugeben.
19.3. Flächen, die nicht Gegenstand des vereinbarten Leistungsumfanges sind, werden nicht automatisch mitbetreut.
19.4. Der Auftraggeber hat bekannte besondere Gefahrenstellen dem Auftragnehmer mitzuteilen.
19.5. Witterungsbedingt erforderliche Einsatzmaßnahmen richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Anforderungen.
20. Grünflächen- und Außenanlagenbetreuung
20.1. Umfang und Häufigkeit der Grünflächenpflege ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag bzw. Leistungsverzeichnis.
20.2. Witterungsbedingte Terminverschiebungen sind zulässig, soweit sie sachlich erforderlich sind und die Leistung innerhalb angemessener Zeit erbracht wird.
20.3. Außergewöhnliche Zusatzarbeiten, insbesondere nach Sturm oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, sind nur dann Bestandteil der Pauschale, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
21. Höhere Gewalt
21.1. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare unabwendbare Ereignisse, können zu einer angemessenen Verschiebung der Leistung führen.
21.2. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
22. Laufende Verträge und Kündigung
22.1. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
22.2. Bei unbefristeten Verträgen gelten die individuell vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine.
22.3. Ist keine wirksame besondere Kündigungsregelung vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
22.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bzw. vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
22.5. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Vertragspartei trotz schriftlicher Aufforderung wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
22.6. Gegenüber Verbrauchern bleiben sämtliche zwingenden gesetzlichen Kündigungs- und Auflösungsrechte unberührt.
23. Rücktrittsrecht für Verbraucher nach dem FAGG
23.1. Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz - beispielsweise telefonisch oder online - oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers abgeschlossen und fällt der Vertrag unter das FAGG, steht dem Verbraucher grundsätzlich das gesetzliche Rücktrittsrecht zu.
23.2. Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Abschluss des Dienstleistungsvertrages.
23.3. Der Verbraucher kann seinen Rücktritt innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Angabe von Gründen erklären.
23.4. Der Auftragnehmer stellt dem Verbraucher, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Rücktrittsbelehrung sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular bzw. Muster-Rücktrittsformular zur Verfügung.
24. Beginn der Dienstleistung während der Rücktrittsfrist
24.1. Wünscht ein Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Dienstleistung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist begonnen wird, wird der Auftragnehmer die dafür gesetzlich erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers einholen.
24.2. Tritt der Verbraucher nach einem solchen ausdrücklichen Verlangen während der Rücktrittsfrist zurück, hat er - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - den gesetzlich vorgesehenen anteiligen Betrag für die bis zum Rücktritt bereits erbrachten Dienstleistungen zu bezahlen.
24.3. Bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung kann das Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich dem vorzeitigen Leistungsbeginn zugestimmt und die gesetzlich erforderliche Kenntnisnahme über den Verlust des Rücktrittsrechts erklärt hat.
25. Datenschutz und Vertraulichkeit
25.1. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
25.2. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere, soweit dies für Angebotserstellung, Vertragsabwicklung, Leistungserbringung, Rechnungslegung, Kundenverwaltung und die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
25.3. Mitarbeiter und gegebenenfalls eingesetzte Subunternehmer werden zur angemessenen Vertraulichkeit verpflichtet.
25.4. Informationen über Alarmanlagen, Zutrittscodes, Schlüssel und sonstige Sicherheitsinformationen werden vertraulich behandelt.
26. Aufrechnung und Zurückbehaltung
26.1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
26.2. Nur B2B: Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
27. Abwerbung von Mitarbeitern - B2B
27.1. Die beim Auftragnehmer beschäftigten Mitarbeiter bleiben organisatorisch ausschließlich dem Auftragnehmer zugeordnet.
27.2. Eine allfällige gesonderte Vereinbarung über die unmittelbare Übernahme oder Vermittlung von Mitarbeitern durch einen Unternehmer bedarf einer individuellen vertraglichen Regelung.
28. Änderungen des Leistungsumfanges
28.1. Änderungen des Objektes, der zu reinigenden Fläche, der Nutzung, der Reinigungsintervalle oder sonstiger für die Kalkulation wesentlicher Umstände sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.
28.2. Führt eine vom Auftraggeber gewünschte Änderung zu einem nachweisbaren Mehr- oder Minderaufwand, kann der Preis entsprechend neu vereinbart werden.
29. Kommunikation
29.1. Vertraglich relevante Mitteilungen können, soweit gesetzlich zulässig und keine strengere Form vereinbart wurde, insbesondere per E-Mail erfolgen.
29.2. Änderungen der Rechnungs- oder Kontaktdaten sollen dem jeweiligen Vertragspartner zeitnah bekanntgegeben werden.
30. Anwendbares Recht
30.1. Es gilt österreichisches Recht.
30.2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
31. Gerichtsstand
31.1. Nur B2B: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
31.2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.
32. Schlussbestimmungen
32.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
32.2. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen AGB vor.
32.3. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung dieser AGB.

